Versicherungsmakler - Mehrfachagent oder Ausschließlichkeitsvertreter ?

Wissen Sie immer, wer Sie berät? In der Beraterlandschaft gibt es unterschiedliche Formen der Berufsausübung. Die bekanntesten sind die des Auschließlichkeitsvertreters, des Mehrfachagenten und des Versicherungsmaklers. Die Abgrenzung wird am deutlichsten bei der Betrachtung der unterschiedlichen Interessenlagen.

 

Lassen Sie sich vor Beginn einer Beratung grundsätzlich den Vermittlerstatus nennen. Dann wissen Sie, mit wem Sie es zu tun haben und können besser beurteilen, ob Ihre Interessen wirklich unabhängig vertreten werden.

 

Ein Ausschließlichkeitsvertereter vertritt, wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, ausschließlich die Interessen der Gesellschaft, für die er tätig ist. Dabei ist es egal, ob er im Angestelltenverhältnis, oder als Handelsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 HGB tätig ist. Er muss gegenüber seinen Kunden nicht begründen, warum er sich bei der Beratung für die Produkte einer bestimmten Gesellschaft entscheidet, denn er hat aus wettbewerbs-rechtlichen Gründen gar keine andere Wahl. Diese Tatsache schränkt ihn bei der Beratung natürlich ein und macht eine objektive Beratung schwierig.

 

Der Mehrfachagent vertritt, ähnlich wie der Ausschließlichkeitsvertreter, die Interessen derjenigen Gesellschaften, in deren Auftrag er vermittelt. Der Vorteil gegenüber dem Ein-Firmen-Vertreter ist, dass er sich für die unterschiedlichen Sparten jeweils andere Versicherungsunternehmen wählen kann. Das erweitert sein Beratungsspektrum und verschaft ihm mehr Freiheit bei der Auswahl der Produkte. Allerdings ist auch er in gewisser Weise gebunden und nicht selten durch Umsatzvorgaben eben dieser Gesellschaften gesteuert.

 

Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für Auftraggeber (seine Kunden) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne dabei von einem Versicherungsunternehmen damit betraut zu sein (§ 59 Abs. 3 Versicherungs-Vertragsgesetz, VVG). Er ist bei gewerblicher Tätigkeit Handelsmakler im Sinne des § 93 HGB. Der Makler ist treuhänderischer Sachwalter des Kunden und als solcher verpflichtet, die Interessen seiner Mandanten bestmöglich wahrzunehmen.

Gegenüber Versicherungsunternehmen ist er unabhängig.

 

Der Versicherungsmakler erhält von seinen Mandanten in der Regel einen Maklerauftrag. Mit diesem wird der Umfang der Tätigkeit des Maklers festgelegt, sowie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beschrieben. Gegenstand des Maklerauftrags ist neben der Beschaffung des gewünschten Versicherungsschutzes für gewöhnlich auch die laufende Betreuung der Versicherungsinteressen seiner Mandanten. Dazu gehören die Verwaltung und gegebenenfalls die Anpassung oder Änderung der betroffenen Versicherungsverträge. Der Versicherungsmakler muss seiner Beratung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Gesellschaften und Versicherungsverträgen zugrunde legen (§ 60 Abs. 1 VVG). Er ist daher verpflichtet, sich ständig über Entwicklungen und Änderungen bei Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten zu informieren. Seine solide Marktkenntnis bildet die verlässliche Grundlage für eine objektive Beratung.

 

Der Versicherungsmakler haftet gegenüber seinen Kunden persönlich für eigenes Fehlverhalten. Er ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen zu unterhalten. Die Inhalte seiner Beratungsgespräche dokumentiert der Makler zur eigenen und der Sicherheit seiner Mandanten in Gesprächsprotokollen. Diese werden zusammen mit Antrags- und Beratungsunterlagen archiviert.

Thomas Dürrich

Ihr Versicherungsmakler